Im Weiteren sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich AC.________ die für die Aussage notwendigen Informationen aus dem Internet habe beschaffen können (Bd. XV pag. 4553), nicht überzeugend. AC.________ verfügte aufgrund der eigenen Reparaturarbeiten am Fahrzeug der Beschuldigten bereits über alle Informationen betreffend das Fahrzeug. Dies ist dann auch der Grund, wieso er das Auto innerhalb weniger Sekunden erkennen konnte und unterstreichen gerade die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.