An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC.________ ändern dann auch die Aussagen von AS.________ nichts. Im Gegenteil, AS.________ führte aus, dass AC.________ über ein Auto einer Kundin oder eines Kunden gesprochen habe, welches das Nummernschild unten rechts oder unten links gehabt habe (Bd. V pag. 1307 Z. 205-209). Damit bestätigte er, dass AC.________ in der Tatnacht ihm gegenüber das Auto der Beschuldigte erwähnt hatte.