Zudem führte er mehrmals aus, er habe nicht gesehen, wer das Auto gelenkt habe (Bd. IV pag. 967 Z. 32; pag. 971 Z. 82 f.; Bd. XV pag. 4497 Z. 41 f.) oder wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden hätten (Bd. IV pag. 967 Z. 36) und belastete die Beschuldigte damit nicht über Gebühr. Auf dem von der Verteidigung beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten und anlässlich der Hauptverhandlung vom Gericht edierten Video (Bd. XV pag. 4714) ist sodann ersichtlich, dass die äusseren Merkmale (Farbe, Art des Fahrzeugs) der vom Kreisverkehr in Richtung Z.________ wegfahrenden Fahrzeugen durchaus erkennbar sind. Dies gilt umso mehr, da AC.