Vor diesem Hintergrund prüfte die Vorinstanz die Aussagen von AC.________ betreffend die Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit hin wie folgt (pag. 4832 ff., S 24 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Anlässlich der Einvernahme vom 23.10.2020 führte AC.________ aus, er sei am Sonntag, 18.10.2020 von ca. 22:30 Uhr bis 00:12 Uhr mit AS.________ und AW.________ auf dem Parkplatz der AR.________ Tankstelle an der AA.________allee in R.________ gewesen.