2392 ff.). Wie im Berichtsrapport vom 29. Oktober 2020 festgehalten (pag. 2390), bestehen zwischen den Zeitangaben von AC.________ und dem aufgezeichneten Videomaterial folglich gewisse zeitliche Differenzen. Ungeachtet dessen ist nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 4831, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als erwiesen zu erachten, dass sich AC.________ in der Tatnacht auf dem Parkplatz neben dem AR.________-Shop aufhielt. Vor diesem Hintergrund prüfte die Vorinstanz die Aussagen von AC.