Zudem gebe es keine Hinweise, dass sich AC.________ und AS.________ abgesprochen hätten, um die Beschuldigte zu belasten, dazu hätten sie auch gar keinen Grund gehabt. Keiner von beiden würde die Beschuldigte als Lenkerin nennen. Hätten sie sie wirklich belasten wollen, hätten sie ganz anders ausgesagt (pag. 5265). 11.8.3 Würdigung der Kammer AC.________ meldete sich am 23. Oktober 2020 auf der Polizeiwache R.________ (pag. 966) und führte im Wesentlichen aus, er sei am Abend des 18. Oktobers 2020 ab ca. 22:30 Uhr bis 00:12 Uhr auf dem Parkplatz der AR.________ Tankstelle an der AA.________allee in R.____