47 Neben den Kameraaufnahmen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft E. II.11.9.3 hiernach) würden somit auch die Beobachtungen von AC.________ belegen, dass das Auto der Beschuldigten um die Tatzeit herum auf der relevanten Strecke unterwegs gewesen sei. Da nur die Beschuldigte dieses Auto gefahren habe, sei das ein starkes Indiz für ihre Täterschaft. Im Übrigen sei wie üblich auf die tatnäheren Aussagen abzustellen. In den zwei tatnächsten Einvernahmen habe AC.