Darauf dürfe nicht abgestellt werden. Es sei nicht von einer Sichtung des Cadillacs in der Tatnacht auszugehen (pag. 5255 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, AC.________ habe am Cadillac gearbeitet und diesen gut gekannt. Er habe ihn unter anderem an den Massen, der Farbe und der Nummernschildbefestigung erkannt. Die Behauptung, er habe die Beschuldigte wegen eines Streits belastet, sei nicht begründet. Es wäre sehr ungewöhnlich, jemandem wegen so einer kleinen Streiterei einen Mord anzuhängen. Er habe glaubhaft erklärt, am Streit gar nicht beteiligt gewesen zu sein.