Deshalb habe sie das Geräusch auch nicht festgestellt. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass in einer kalten Oktobernacht die Klimaanlage angelassen werde, vor allem, wenn man sich möglichst unauffällig von einem Tatort wegbewegen möchte. Weiter komme hinzu, dass die Beschuldigte diesen Weg sowieso nicht gefahren wäre. Sie sei dort nur durchgefahren, wenn sie beim AU.________ (Geschäft) etwas habe einkaufen wollen. Nachts sei dies aber gar nicht möglich, und sie wäre eben die übliche Route via AV.________brücke gefahren. Insgesamt müsse man nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass weder die Aussagen von AC.________ noch die von AS.________ glaubhaft seien.