46 zeug von der Seite gesehen, hätte er zudem die Insassen sehen können. Auch betreffend Befestigung des Nummernschilds würden seine Aussagen nicht übereinstimmen. An den ersten beiden Einvernahmen habe er angegeben, gesehen zu haben, wie das Nummernschild hinten rechts unter der Heckscheibe befestigt gewesen sei. Vor Gericht habe er dann angegeben, er habe nicht erkennen können, wie es am fraglichen Abend gewesen sei, er wisse aber von der Werkstatt, wie es befestigt gewesen sei. Schon hier zeige sich, dass er seine Wahrnehmungen offensichtlich nicht richtig zuordnen könne.