Weiter habe AC.________ bei der zweiten Einvernahme gesagt, er habe sich umgedreht, als er das Geräusch gehört habe, und das Fahrzeug bei der Autobahnbrücke gesehen. Vor Gericht habe er dann angegeben, so schnell wie er es gesehen habe, sei es wieder weggewesen. Diese Aussagen würden ganz klar nicht übereinstimmen. Es stelle sich die Frage, auf welcher Autobahnbrücke er das Auto gesehen haben wolle. Wäre die Beschuldigte auf die Brücke gefahren, hätte er sie nicht sehen können und die Beschuldigte wäre dann in die entgegengesetzte Richtung gefahren.