4553 ff.). Jedes Fahrzeug verfüge zudem über einen internen Boardcomputer, der die relevanten Daten im Fahrzeug speichere. Da die Polizei nichts im Bericht festgehalten habe, sei davon auszugehen, dass nichts Belastendes gefunden worden sei. Die Beschuldigte und die Garage AT.________ hätten zudem einen Konflikt gehabt, es sei um eine Rechnung von CHF 1'800.00 und nicht gemachte Arbeit gegangen (pag. 4556). 11.8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Oberinstanzlich führte die Verteidigung zusammengefasst aus, die Aussagen von AC.________ und AS.________ seien aus mehreren Gründen alles andere als glaubhaft.