Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Er habe nur das Fahrzeug erkannt, zum Fahrzeuglenker habe er keine Angaben gemacht und insbesondere die Beschuldigte nicht direkt belastet. An dem offenbar bestehenden Konflikt zwischen seinem Arbeitgeber und der Beschuldigten sei er nicht beteiligt gewesen (pag. 4517 f.). Die vormalige Verteidigung wendete im Wesentlichen ein, es sei nichts Besonderes, dass die Beschuldigte das Nummernschild rechts oben angebracht habe.