Es sei zutreffend, dass es sich beim grauen Cadillac um ein recht seltenes und damit auffälliges Fahrzeug handle. In zeitlicher Hinsicht sei gestützt auf die edierten Videobilder beim AR.________ (Geschäft) davon auszugehen, dass AC.________ früher dort angekommen sei, als er bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe. Es sei davon auszugehen, dass er den Cadillac zwischen 22:30 Uhr und Mitternacht gesehen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte.