Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte grundsätzlich auch zu einem anderen Zeitpunkt als kurz vor der Tat Spuren auf dem iPhone und dem Ladekabel des Opfers hinterlassen haben könnte. Insoweit ist auch den diesbezüglichen Einwänden der Verteidigung zuzustim-