619 Z. 171 f.). Am 18. Oktober 2020 sei sie in sein Schlafzimmer, wo sie zwei weisse Handtücher mitgenommen habe (pag. 590 Z. 337 f.). Ihr Ehemann habe sein iPhone an diesem Tag im Schlafzimmer gehabt (pag. 591 Z. 353 ff.). Sie wisse nicht mehr genau, ob und wann sie am 18. Oktober 2020 sein iPhone kontrolliert habe, sie denke aber, dass sie es schon gemacht habe (pag. 591 Z. 358 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte grundsätzlich auch zu einem anderen Zeitpunkt als kurz vor der Tat Spuren auf dem iPhone und dem Ladekabel des Opfers hinterlassen haben könnte.