cke irgendwann weggewischt worden wären (pag. 1933). Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen kann aus Sicht der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass die Täterschaft das iPhone am 18. Oktober 2020 um 22:09:36 Uhr ausgesteckt haben musste, bevor das Opfer gemäss übereinstimmenden Aussagen seiner Mitarbeitenden (vgl. E. II.11.2.4 hiervor) um ca. 22:20 Uhr vom Restaurant F.________ nach Hause kam.