in der Wohnung des Opfers zum Waschen (vgl. pag. 589 Z. 259 und Z. 263 f.). Folglich wird im Anzeigerapport weiter ausgeführt, die Beschuldigte habe sich wohl ab 18:49 Uhr die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers angeschaut (pag. 515). Nach der Trennung vom Strom um 22:09 Uhr erfolgte auf der Rück-ID der Rufnummer des Opfers keine Interaktion mit dem Provider mehr, was nach den Ausführungen im Anzeigerapport gemäss Einschätzung des FDF auf die beschädigte Verbindung zwischen dem iPhone und der eingesetzten SIM-Card zurückzuführen war, womit die Beschädigung etwa um 22:09 Uhr stattgefunden haben dürfte (pag.