11.7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte im Rahmen der Replik aus, es sei logisch, dass es in der Wohnung des Opfers Fingerabdrücke der Beschuldigten gehabt habe, die auch zeitnah zur Tat entstanden sein könnten (pag. 5271). Die Generalstaatsanwaltschaft machte ihrerseits geltend, das iPhone des Opfers sei kurz nach 22:00 Uhr von der Ladebuchse genommen und elf Sekunden danach zerstört worden. Es spreche einiges für die Beschuldigte als Urheberin. Auf dem Mobiltelefon und dem Ladegerät seien ihre DNA-Spuren gefunden worden.