Es lasse sich nicht belegen, dass sie das Gerät vor der Tat ausgesteckt hätte. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass wenn die Beschuldigte das Ladekabel so kurz vor der Tat noch berührt hätte, die gefundene DNA-Spur von ihr nicht bloss schwach ausgefallen, sondern klar und deutlich erkennbar gewesen wäre. Es ergebe keinen Sinn, wieso sie das Mobiltelefon hätte zerstören sollen. Einen Beleg, dass sie das Gerät unmittelbar vor der Tat noch in die Hand genommen bzw. das Ladekabel entfernt habe, gebe es nicht (pag. 4547 f.). 11.7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien