11.7.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich weitgehend mit denjenigen der Vorinstanz. Ergänzend ist einzig auf folgende Ausführungen hinzuweisen: Gemäss Auswertung der Mobiltelefondaten sei das Mobiltelefon des Opfers am 18. Oktober 2020 um 22:09:36 Uhr von der Ladebuchse genommen worden. Um 22:09:47 Uhr, mithin 11 Sekunden nach dem Ausstecken, sei das Telefon mutwillig zerstört worden.