Mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse (Ausstecken des Ladekabels und Beschädigung des iPhones durch die Täterschaft, frischer Fingerabdruck der Beschuldigten auf der Kartonbox) ging die Vorinstanz jedoch von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass die festgestellte DNA der Beschuldigten diesbezüglich in einem Tatzusammenhang stehe. Damit liege ein weiteres, wenn auch nicht besonders starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten vor (pag. 4831, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien