ren Zeitpunkt (als unmittelbar vor der Attacke auf das Opfer) auf das iPhone und das Ladekabel des Opfers gelangt sein könnten (pag. 4830 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse (Ausstecken des Ladekabels und Beschädigung des iPhones durch die Täterschaft, frischer Fingerabdruck der Beschuldigten auf der Kartonbox) ging die Vorinstanz jedoch von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass die festgestellte DNA der Beschuldigten diesbezüglich in einem Tatzusammenhang stehe.