4830 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie jeweils und vermutungsweise auch am 18. Oktober 2020 das Mobiltelefon ihres Ehemannes angeschaut habe, jedenfalls sei sie am 18. Oktober 2020 ins Schlafzimmer gegangen und habe zwei weisse Handtücher mitgenommen, was gemäss ihrer vormaligen Verteidigung die Spuren auf dem Mobiltelefon und dem Ladekabel erkläre und gegen Rückschlüsse von diesen auf die Täterschaft der Beschuldigten spreche, erachtete die Vorinstanz zwar als plausibel, dass die DNA-Spuren der Beschuldigten auch zu einem ande-