40 zum Delikt in diesem Bereich des Schlafzimmer aufgehalten, die Schublade des Opfers geöffnet und etwas gesucht habe. Somit bestehe der konkrete Verdacht, dass sie dabei auch das iPhone berührt und beschädigt habe (pag. 4830 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).