f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Das als Nebenkomponente auf der Rückseite des iPhones festgestellte DNA-Profil der Beschuldigten und die sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente an 10-13 Loci aus ihrem Profil am Ladekabel ab dem Stecker zum iPhone, der Fingerabdruck ab einer sich in der geöffneten Schublade befindlichen Kartonbox (dessen Auswertung in hohem Mass für eine Übereinstimmung mit dem Daktybogen des rechten Daumens der Beschuldigten spreche, wobei der in die Staubschicht gelegte Abdruck auf eine frische Kontaktspur hinweise) sowie die fehlende