5255). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum Themenbereich des Handschuhfragments (vgl. pag. 5262 ff.). Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Verhalten der Beschuldigten nach der Tat (vgl. E. II.11.15.3 hiernach) brachte sie indes vor, es sei gut möglich, dass die Beschuldigte nach dem Ausziehen der Handschuhe gemerkt habe, dass ein Stück gefehlt habe (pag. 5268). 11.6.4 Würdigung der Kammer Gemäss Rapport Forensik wurde ein Rest (Fingerkuppe) eines schwarzen nitrilen Handschuhs (Ass. 106) im Eingangsbereich der Wohnung des Opfers (zur Fundsituation siehe pag. 2016 und pag.