(Unternehmen). Aufgrund der DNA-Auswertung der Fingerkuppe sei davon auszugehen, dass mindestens das Opfer den Handschuh getragen habe, zumal seine DNA-Spur nicht auf eine Blutspur zurückzuführen sei. Das Obergericht des Kantons Bern habe in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2020 festgehalten, der Handschuh sei von beiden getragen worden. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei, lasse sich nicht sagen. In welchem Zusammenhang die Kuppe in die Wohnung gelangt sei, könne beweismässig nicht nachvollzogen werden. Es liege kein Indiz zum Nachteil der Beschuldigten vor (pag. 5255).