38 dass die Beschuldigte die Handschuhe, die zuvor bereits durch ihren Ehemann getragen worden seien, angezogen habe und das Handschuhfragment bei der Tat auf den Boden des Eingangsbereichs gefallen sei. Aufgrund der alternativen Möglichkeiten, wie und zu welchem Zeitpunkt das Handschuhfragment dorthin gelangt sein könnte, sei es jedoch lediglich als sehr schwaches Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (pag. 4829, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien