Der Fundort des Handschuhfragments im Eingangsbereich der Wohnung lasse einen Tatzusammenhang vermuten. Der vormaligen Verteidigung sei indes insofern Recht zu geben, als gemäss Spurenverzeichnis die DNA-Spur von †E.________ nicht auf eine Blutspur zurückzuführen und deshalb davon auszugehen sei, dass dieser die Handschuhe getragen habe. Es könne nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sei. Deshalb lasse das Handschuhfragment keine klaren Rückschlüsse auf die Täterschaft der Beschuldigten zu, auch wenn es sich problemlos in den Geschehensablauf einfügen lasse, indem es durchaus möglich sei,