Dieser Umstand alleine führt nicht dazu, dass eine gewisse Handlung im Nachhinein als unwahrscheinlich einzustufen wäre. Schliesslich brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, es sei nicht zu erwarten, dass bloss eine schwache Ausprägung in der Nebenkomponente vorliegen würde, hätte die Beschuldigte die Jacke als letzte Person bei der Tatausübung unter massivster körperlicher Anstrengung getragen. Dieses Argument verfängt nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht, da dies im Umkehrschluss auch für eine Dritttäterschaft gelten müsste.