oder ein anderer Mitarbeiter sie dabei ertappt hätte, was keinen Sinn ergeben würde (pag. 4551). Auch oberinstanzlich führte die Verteidigung im Rahmen der Vorbringen zur Zeitschiene aus, die Mitarbeiter hätten im Fünfminutentakt Feierabend gemacht und seien hinter dem Haus bei den Containern zusammengesessen, es habe Jubel und Trubel geherrscht in der Zeit, in der die Beschuldigte unbemerkt die blutige Jacke