Überdies erscheint der Kammer das Entstehen eines DNA-Abriebs durch eine Blutspur nur als theoretisch möglich. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich des Einwands der vormaligen Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass die Trainerjacke mit DNA-Spuren von Tampons verschmutzt worden sei (pag. 4551), wobei bezüglich dieses Einwands ohnehin auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist letztlich auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Die vormalige Verteidigung führte aus, AF.