11.5.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, die forensische Auswertung sei alles andere als klar. Hätte die Beschuldigte die Jacke jemals getragen, vor allem als letzte Person bei einem Gewaltdelikt unter massivster körperlicher Anstrengung, sei nicht zu erwarten, dass bloss eine schwache Ausprägung in der Nebenkomponente vorliegen würde. Dies entlaste die Beschuldigte massiv. An der Jacke habe es auch noch weitere, nicht interpretierbare Merkmale gehabt. Es sei nie geklärt worden, von wem diese weitere Spur stamme.