4827 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Eine separate Wiedergabe der erstinstanzlichen Parteivorbringen erübrigt sich an dieser Stelle, zumal die Vorinstanz die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4520) übernommen hat und die wesentlichen Vorbringen der vormaligen Verteidigung (pag. 4551 f.) entweder bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Würdigung dargelegt wurden oder direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung aufgegriffen werden. 11.5.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien