Zudem seien die DNA-Spuren ab der Trainerjacke durch DNA-Abrieb und nicht aus einem Blut-Asservat festgestellt worden, womit feststehe, dass kein Blut vom Taschentuch der Beschuldigten auf die Trainerjacke gelangt sei. Schliesslich könne eine DNA-Wanderung auf beide Innenseiten der Ärmel links und rechts durch ein Taschentuch ebenfalls ausgeschlossen werden, womit letztlich unerheblich bleibe, ob das Taschentuch und die Trainerjacke überhaupt aus den gleichen Containern sichergestellt worden seien, wovon nicht ausgegangen werden könne (pag. 4827 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).