Die Einwände der vormaligen Verteidigung, wonach die Beschuldigte am Wochenende des 18. Oktobers 2020 mit ziemlicher Sicherheit ihre Tage gehabt habe, womit eine Entsorgung ihrer Tampons im Container des F.________ nicht auszuschliessen und es zudem möglich sei, dass die Trainerjacke durch das blutverschmierte Taschentuch der Beschuldigten, das sich ebenfalls in den Containern befunden habe, verschmutzt worden sei, verwarf die Vorinstanz aus folgenden Gründen: In den Containern sei ein Taschentuch mit Blutanhaftungen der Beschuldigten sichergestellt worden, jedoch keine Tampons, womit eine Verschmutzung