4826, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der weiter ab der Innenseite der Ärmel links und rechts unten sichergestellten DNA-Spuren (im Hauptprofil Profil des Opfers, in der schwach ausgeprägten Nebenkomponente an 14-15 Loci die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten, zusätzlich nicht interpretierbare Merkmale) schloss die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Trainerjacke mindestens einmal getragen.