2172 ff.). Insgesamt gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Blutspritzer auf dem rechten Schuh der Beschuldigten ein klassisches kriminaltechnisches Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellen, zumal die Blutspritzer nach dem Gesagten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erst beim Auffinden des Leichnams am 19. Oktober 2020, sondern bereits bei der Tatbegehung am 18. Oktober 2020 auf den rechten Schuh der Beschuldigten gelangt sind. 11.5 Trainerjacke 11.5.1 Erwägungen der Vorinstanz