Aus diesem Einwand der vormaligen Verteidigung kann die Beschuldigte somit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vollständigkeitshalber ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Schuhe nach der Tat gereinigt und dabei die Blutspritzer übersehen haben könnte, zumal diese mit normalem Licht auf dem dunkelblauen Schuh kaum erkennbar waren (vgl. Hinweise auf pag. 2172 ff.).