Im Übrigen ist mit Blick auf das Vorbringen der vormaligen Verteidigung, die Beschuldigte hätte die Wohnung nicht verlassen können, ohne Spuren zu hinterlassen, festzuhalten, dass die Tat erwiesenermassen stattfand und es eine Täterschaft gab, welche die Wohnung verlassen konnte, ohne im Treppenhaus oder sonst wo Blutspuren zu hinterlassen. Aus diesem Einwand der vormaligen Verteidigung kann die Beschuldigte somit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.