31 Eingangsbereich der Wohnung wohl noch stehend in Richtung Badezimmer und anschliessend kriechend in den Ankleideraum begab (pag. 1931 f.). Blutige Schuhspuren gab es zudem nur vom Opfer, von der Täterschaft konnten keine Spuren von blutigen Schuhen festgestellt werden (pag. 1932). Das Spurenbild lässt somit eine Täterschaft, die selber nicht blutverschmiert ist und insbesondere keine blutverschmierten Schuhe von der Tat trägt, ohne Weiteres zu.