2173), was darauf hindeutet, dass sie die Schuhe mutmasslich auch beim Schlachten der Hühner am 18. Oktober 2020 (vgl. pag. 621 Z. 262 f.) getragen hat. Sie trug diese Schuhe folglich im Alltag, weshalb ein Tragen anlässlich der Tatbegehung keineswegs ausgeschlossen ist. Auch der Einwand, die Blutspritzer könnten in den Ferien im September 2020 entstanden sein, als sich das Opfer am Bein verletzt habe, überzeugt nicht. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, gab die Beschuldigte diesbezüglich an, es sei keine grosse Verletzung, sondern etwas «ganz, ganz Kleines» gewesen (pag. 4494 Z. 17 f.).