Soweit diese oberinstanzlich ausführte, die Schuhe seien der Beschuldigten eine Nummer zu gross, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte trug ebendiese Schuhe unbestrittenermassen am 19. Oktober 2020, als sie mit dem Auto nach R.________ fuhr, gemäss eigenen Aussagen in der Kirche fünf Kerzen anzündete, dann die Hühner hinter dem F.________ füttern ging und schliesslich in der Wohnung ihres Ehemannes Wäsche waschen wollte (vgl. pag. 573 Z. 41 ff. und pag. 578 Z. 276 f.). Es hatte auch Blut tierischen Ursprungs an den Schuhen (vgl. pag. 2173), was darauf hindeutet, dass sie die Schuhe mutmasslich auch beim Schlachten der Hühner am 18. Oktober 2020 (vgl. pag.