2167 und pag. 2169 f.). Folglich besteht nach Ansicht der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Bundesgericht eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Blutspritzer bei der Begehung der Tat und nicht am Folgetag beim Auffinden des Leichnams auf den Schuh der Beschuldigten gelangt sind. Zu prüfen bleibt indes, ob diese Schlussfolgerung durch die weiteren Einwände der Verteidigung widerlegt wird. Soweit diese oberinstanzlich ausführte, die Schuhe seien der Beschuldigten eine Nummer zu gross, kann ihr nicht gefolgt werden.