Eine Blutübertragung durch Berührung am Kopf oder an der blutgetränkten Kleidung würde anders aussehen (grossflächiger, keine blutähnlichen, winzigen Punkte [pag. 97]). Gestützt auf diese Erkenntnisse der Kriminaltechnik hielt das Bundesgericht im Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3 fest, die Annahme liege nahe, dass die Spritzer bei der Tat entstanden seien und nicht erst am Morgen danach, als die Beschuldigte zusammen mit ihrem Sohn das tote Opfer vorgefunden und sich über das Opfer gebeugt habe (pag. 471-28).