Betreffend Ass. 306.1 kann der Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. November 2020 entnommen werden, dass sich die Beschuldigte mit diesen Schuhen am Montagmorgen beim Opfer befunden habe. Unter dem Rücken und im Bereich des Kopfs des Opfers sei das Blut noch nicht trocken gewesen. Solche Blutspritzfelder würden aber normalerweise entstehen, wenn Blut mit Tempo auf den Spurenträger fliege. Eine Blutübertragung durch Berührung am Kopf oder an der blutgetränkten Kleidung würde anders aussehen (grossflächiger, keine blutähnlichen, winzigen Punkte [pag.