1986, Ass. 306.9). Angesichts dieser Resultate kann nach Ansicht der Kammer gestützt auf die theoretischen Ausführungen hiervor nur bezüglich der Spur vorne am Schuh (am Übergang von der Sohle zur Kappe, Ass. 306.1) als gesichert gelten, dass es sich bei der Spur um Blut des Opfers handelt, während es sich bei der Blutspur an der mittleren rechten Schuhaussenseite (Ass. 306.9) möglicherweise, aber nicht zwingend um Blut des Opfers handelt. Betreffend Ass.