In der Schweiz werden zurzeit jeweils 16 solche STR-Loci analysiert. Eine Übereinstimmung bei nur zwölf STR-Systemen reicht aus, um darzulegen, dass die fragliche Person faktisch der Spurenleger ist (vgl. zum Ganzen BETTI- CHER, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2023, Rz. 62). Gemäss Material-/Spurenverzeichnis Forensik wurden an den von der Beschuldigten beim Auffinden des Opfers am 19. Oktober 2020 getragenen Schuhen Blutspuren am rechten Schuh, am Übergang von der Sohle zur Kappe (Asservat [nachfolgend: Ass.] Nr. 306.1) sowie an der mittleren rechten Schuhaussenseite (Ass.