5253 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die auf dem rechten Schuh festgestellten Blutspritzer würden gemäss Bericht vom 30. Januar 2024 nur entstehen, wenn Blut mit hoher Geschwindigkeit auf die Schuhe auftreffe. Sie müssten deshalb bei der Tat auf die Schuhe gekommen sein. Das Blut des Opfers auf den Schuhen der Beschuldigten stelle ein starkes Indiz für ihre Täterschaft dar. Am Tatort habe es zwar einige Blutspritzer an den Wänden gehabt, die beim Aufziehen des Schlägers nach hinten entstanden seien. Abgesehen davon sei es aber Blut gewesen, welches das Opfer im Liegen verloren oder beim Abstützen verteilt habe.